In unserem Beitrag zum Matrosenberuf haben wir es schon erwähnt: Wer mindestens 21 Jahre alt ist und vier Jahre Fahrtzeit nachweisen kann, kann sich zu einem Patentlehrgang anmelden und kann nach erfolgreicher Prüfung Steuermann*frau als eingesetzt und Schiffsführer*in werden. Wobei das mit den Patenten nicht so einfach ist. Die Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschifffahrt (Binnenschifferpatentverordnung – BinSchPatentV) hat viele, viele Seiten und besteht aus vielen, vielen Bestimmungen. Wir haben die wichtigsten Fakten zusammengestellt.
Bekanntlich bietet die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) mit ELWIS ein Online-Informationssystem an, in dem sich wirklich alle relevanten Informationen rund um die Binnenschifffahrt finden lassen. Hier werden auch die verschiedenen Schiffsführerpatente erklärt. Und hier wird’s ein bisschen kompliziert, weil es für den Rhein mit der Rheinschiffspersonalverordnung (RheinSchPersV) eigene Regeln und Bezeichnungen gibt. Während die Binnenschifffahrtspatente allgemein in die Klassen A bis F eingeteilt sind, ist in Bezug auf den Rhein vom großen und vom kleinen Patent die Rede (sowie vom Behördenpatent und dem Sportbootführerschein). Während das große Rheinpatent zum Führen aller Arten von Fahrzeugen berechtigt, gilt das kleine Patent für Fahrzeuge von weniger als 35 Metern Länge (ausgenommen sind Schlepp- oder Schubboote) und für Fahrzeuge, die nicht mehr als 12 Personen befördern.Binnenschifferpatent vs. Rheinpatent
Bei den allgemeinen Binnenschifferpatenten wird dagegen unterschieden, ob sie nur auf Binnenschifffahrtsstraßen gelten oder auch auf den Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Grenzen der Seeschifffahrt. Die Rheinpatente sind europaweit gültige Fahrerlaubnisse auf bestimmten Strecken des Rheines – zum Beispiel zwischen Rotterdam und Duisburg oder zwischen Mainz und Duisburg. Durch zusätzliche Prüfungen kann das Patent auf weitere Strecken erweitert werden. Ein solches Rheinpatent schließt alle Binnenschifffahrtsstraßen ein, für die ein Schifferpatent B bzw. C2 notwendig wäre. Um aber beispielsweise die Donau befahren zu dürfen, müsste ein*e Schiffsführer*in ein weiteres Patent für diesen Fluss erlangen.
Aktuell gilt, dass Bewerber*innen für das große Rheinpatent eine Fahrtzeit von vier Jahren an als Mitglied einer Decksmannschaft, davon zwei Jahre als Matrose oder Matrosenwart oder ein Jahr als Bootsmann nachweisen müssen. Eine Nettofahrzeit von 180 Tagen in einem Kalenderjahr gilt als ein Jahr Fahrtzeit. Nachgewiesen werden Fahrtzeiten mit einem persönlichen Schifferdienstbuch, das von allen Binnenschiffern, die nicht Schiffsführer sind, verpflichtend geführt werden muss. Auch Fahrtzeiten in der Seeschifffahrt werden angerechnet.
Fahrtzeit und Tauglichkeit
Bewerber*innen müssen zudem ihre körperliche und geistige Tauglichkeit durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachweisen. Übrigens: Inhaber eines Rhein- oder Binnenschifferpatentes müssen diese Tauglichkeit jeweils zu ihrem 50., 55., 60. und 65. Geburtstag durch Vorlage eines aktuellen ärztlichen Zeugnisses (Interner Link) belegen; ab einem Alter von 65 sogar jährlich. Zwingend ist auch der Besitz eines UKW-Sprechfunkzeugnisses für Binnenschifffahrtsfunk. Liegen alle Voraussetzungen vor, belegen die Kandidat*innen einen Patentlehrgang, der von speziellen Dienstleistern wie der Atlas Schifffahrt in Duisburg veranstaltet wird. Intensivlehrgänge dauern fünf bis sieben Tage, wobei auch Auffrischungstermine kurz vor der Prüfung angeboten werden.Die Prüfungen für Rheinpatente legen die zukünftigen Schiffsführer*innen dann bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) ab; und zwar in Duisburg, Mainz oder Würzburg. Den ganz konkreten Weg zum Rheinpatent beschreibt die Binnenschifferin Nina Märtens, die als Steuerfrau mit Patent auf dem Eiltank 230 fährt, sehr anschaulich auf ihrem Blog diebinnenschifferin.de.